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   BVerwG, 26.03.1992 - 2 C 23.90   

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https://dejure.org/1992,6589
BVerwG, 26.03.1992 - 2 C 23.90 (https://dejure.org/1992,6589)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1992 - 2 C 23.90 (https://dejure.org/1992,6589)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1992 - 2 C 23.90 (https://dejure.org/1992,6589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besoldung - Anspruch auf Anwärterbezüge - Öffentlicher Dienst - Anwärterbezüge - hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst - Teilzeitbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 206
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.09.1974 - II C 25.72

    Gewährung des vollen Verheiratetenzuschlags - Einhaltung des

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1992 - 2 C 23.90
    Nach der Rechtsprechung des Senats, mit der sich auch der Oberbundesanwalt in seiner Stellungnahme auseinandergesetzt hat, ist das Begriffsmerkmal "hauptberuflich" im Sinne des Besoldungsrechts zwar bei Beamten, Richtern und Soldaten stets erfüllt, wenn sie Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitszeit - bis zur Hälfte, wie höchstens zulässig - ermäßigt ist; in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis muß aber die Arbeitskraft des betroffenen Beschäftigten überwiegend, d.h. mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, beansprucht sein (vgl. Urteile des Senats vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - und - BVerwG 2 C 57.73 - ; Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - ).

    Hierdurch hat zwar der Gesetzgeber, wie der Oberbundesanwalt hervorhebt, in diesem Punkt die Rechtslage gegenüber der angeführten Entscheidung des Senats vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - (a.a.O.) geändert.

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 12.81

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge; Rückzahlung von

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1992 - 2 C 23.90
    Denn einerseits hat der Beamte im Vorbereitungsdienst zwar im eigenen wie im dienstlichen Interesse einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft für die Ausbildung zu verwenden, ihm bleibt aber daneben ein nicht unbeträchtlicher zeitlicher Spielraum für entgeltliche Nebentätigkeiten (BVerwGE 35, 201 ); andererseits sind die Anwärterbezüge auch nicht auf Vollalimentierung angelegt (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - ; Beschluß vom 15. Februar 1988 - BVerwG 2 B 21.88 - ).
  • BVerwG, 26.10.1988 - 2 B 44.88

    Berechnung des Besoldungsdienstalters eines Lehrers - Berücksichtigung der

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1992 - 2 C 23.90
    Nach der Rechtsprechung des Senats, mit der sich auch der Oberbundesanwalt in seiner Stellungnahme auseinandergesetzt hat, ist das Begriffsmerkmal "hauptberuflich" im Sinne des Besoldungsrechts zwar bei Beamten, Richtern und Soldaten stets erfüllt, wenn sie Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitszeit - bis zur Hälfte, wie höchstens zulässig - ermäßigt ist; in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis muß aber die Arbeitskraft des betroffenen Beschäftigten überwiegend, d.h. mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, beansprucht sein (vgl. Urteile des Senats vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - und - BVerwG 2 C 57.73 - ; Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - ).
  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 12.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1992 - 2 C 23.90
    Denn einerseits hat der Beamte im Vorbereitungsdienst zwar im eigenen wie im dienstlichen Interesse einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft für die Ausbildung zu verwenden, ihm bleibt aber daneben ein nicht unbeträchtlicher zeitlicher Spielraum für entgeltliche Nebentätigkeiten (BVerwGE 35, 201 ); andererseits sind die Anwärterbezüge auch nicht auf Vollalimentierung angelegt (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - ; Beschluß vom 15. Februar 1988 - BVerwG 2 B 21.88 - ).
  • BVerwG, 26.09.1974 - II C 57.73

    Besoldung eines Beamten - Zahlung eines Unterhaltszuschusses - Dienstbezüge eines

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1992 - 2 C 23.90
    Nach der Rechtsprechung des Senats, mit der sich auch der Oberbundesanwalt in seiner Stellungnahme auseinandergesetzt hat, ist das Begriffsmerkmal "hauptberuflich" im Sinne des Besoldungsrechts zwar bei Beamten, Richtern und Soldaten stets erfüllt, wenn sie Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitszeit - bis zur Hälfte, wie höchstens zulässig - ermäßigt ist; in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis muß aber die Arbeitskraft des betroffenen Beschäftigten überwiegend, d.h. mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, beansprucht sein (vgl. Urteile des Senats vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - und - BVerwG 2 C 57.73 - ; Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - ).
  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 244.73
    Auszug aus BVerwG, 26.03.1992 - 2 C 23.90
    Zudem betrifft die Regelung, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, nur den Fall, daß nach Ablegung der Prüfung ein Anspruch auf Bezüge neu erworben wird (vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 244.73 - ); bei einem bereits vorher bestehenden Anspruch verbleibt es bei der aus § 65 BBesG sich ergebenden Regelung.
  • BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94

    Anspruch auf ein Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Zeit des

    Das Merkmal "hauptberuflich" in § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist bei Beamten, Richtern und Soldaten stets erfüllt, wenn sie Dienstbezüge erhalten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitszeit ermäßigt ist (Urteil vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - m.w.N.).

    Das entspricht der Auslegung, die dieser Begriff auch sonst im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. z.B. § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) erfährt (vgl. hierzu Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - - BVerwG 2 C 57.73 - ; vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - sowie Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - ).

    Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Anwärters wird zum Zweck der Ausbildung begründet, wobei der Anwärter während dieser Zeit für den Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt (vgl. Urteil vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - ).

  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 9.92

    Zivildienst - Geistliches Hauptamt - Lebensunterhalt - Weltliche Berufstätigkeit

    Auf Ausnahmefälle - wie Teilzeitbeschäftigung und Beamte im Vorbereitungsdienst (vgl. dazu etwa Urteil vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - Buchholz 240 § 65 BBesG Nr. 2 S. 2 ) - ist hier nicht einzugehen.
  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 18.93

    Anspruch auf Befreiung vom Zivildienst auf Grund einer geistlichen Tätigkeit -

    Auf Ausnahmefälle - wie Teilzeitbeschäftigung und Beamte im Vorbereitungsdienst (vgl. dazu etwa Urteil vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - Buchholz 240 § 65 BBesG Nr. 2 S. 2 ) - ist hier nicht einzugehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1995 - 4 S 3316/94

    Beamtenrecht - Anrechnung von Entgelt aus Nebentätigkeit auf Anwärterbezüge

    Anwärterbezüge sind jedenfalls nicht auf Vollalimentierung ausgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1992, RiA 1992, 248, 249 m.w.N.).
  • VG Minden, 26.08.2008 - 10 K 2649/07

    Ansprüche auf eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1992 - 2 C 23/90 -, NVwZ-RR 1993, 206; Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Loseblatt (Stand: Juli 2008), Kommentierung zu § 5 BBesG, Nr. 1.
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